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Bestellerprinzip: Die gesetzliche Teilung der Maklerprovision

Lange gab es beim Immobilienkauf keine gesetzliche Regelung darüber, wer die Maklerprovision übernimmt. In den meisten Bundesländern teilen sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision. Anders verhielt es sich bisher aber in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Hier war es gängige Praxis, dass derjenige, der den Makler als zweites beauftragt (meist der Käufer), die Provision vollumfänglich zahlt.
Diese Regelung wurde durch die Politik nun deutschlandweit angepasst.

Am 23.06.2020 wurde das neue „Bestellerprinzip“ („Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“) verabschiedet. Es tritt nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist am 23.12.2020 in Kraft und regelt künftig die Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienkauf. Ziel des neuen Gesetzes ist die Entlastung des Kaufenden von den Kaufnebenkosten. Das gilt jedoch nicht für alle Immobiliengeschäfte.
Befinden auch Sie sich auf der Suche oder planen den Verkauf einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie? Böttger & Scheffler Immobilien erklärt, was Sie über das Bestellerprinzip beim Immobilien(ver)kauf 2020 wissen müssen.

Wen betrifft die neue Regelung?

Das Bestellerprinzip für den Immobilienkauf greift ausschließlich beim Verkauf von Einfamilienhäusern, und Eigentumswohnungen (Singular). Zusätzlich gelten auch im Hinblick auf Käufer und Makler folgende Anwendungsregeln:

Regelung hinsichtlich Käufer

Betroffen sind nur natürliche Personen als Käufer. Ob die erworbene Immobilie anschließend selbst genutzt oder vermietet werden soll, ist dabei irrelevant. So sollen vor allem junge Familien auf der Suche nach dem Eigenheim finanziell entlastet werden.

Regelung hinsichtlich Makler

Es ist unerheblich, ob der Immobilienmakler Unternehmer ist oder nicht. Auch sogenannte „Gelegenheitsmakler“ mit geringem Tätigkeitsumfang sind an die neue Regelung gebunden.

Nicht vom Bestellerprinzip betroffen

Das Bestellerprinzip greift zum Beispiel nicht für Gewerbeimmobilien. Weiterhin ausgenommen sind von dieser Regelung auch Wohnobjekte mit mehr als zwei Wohnungen sowie unbebaute Grundstücke.

Was genau ändert sich mit dem Bestellerprinzip beim Immobilienkauf 2020?

Das Bestellerprinzip, wie es im Mietrecht angewandt wird, basiert auf dem marktwirtschaftlichen Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“. 1:1 lässt sich das auf den Kauf von Wohnimmobilien aber nicht übertragen. Hierbei handelt es sich eher um eine Limitierung der Maklerkosten für den Käufer.
Wenn sowohl Verkaufende als auch Kaufende einen (identischen) Immobilienmakler beauftragen, bedeutet das automatisch die gleichmäßige Teilung der Maklerprovision. Bestellt nur eine Partei die Leistungen des Immobilienmaklers, können Vereinbarungen über die Weiterreichung der Maklerkosten an den Nichtauftraggeber getroffen werden — künftig jedoch nur noch zu maximal 50 %, sodass beide Parteien jeweils zur Hälfte für diese aufkommen müssen.
Ebenfalls neu hinzu kommt, dass die mündliche Schließung oder der Handschlag beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nicht mehr für das Zustandekommen eines Maklervertrags ausreicht. Dieser muss schriftlich abgeschlossen werden.

Maklerprovision nach Bestellerprinzip

Werfen wir noch einmal einen genaueren Blick auf die Courtage gemäß Bestellerprinzip. Die Höhe der Maklerprovision bleibt ungedeckelt. In den meisten Bundesländern ist eine Courtage von insgesamt 7,14 % üblich, die dann 50:50 (3,57 % je Partei) zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird. Wer genau die Courtage nach Bestellerprinzip bezahlt, richtet sich dabei nach dem Maklervertrag:

Doppeltätigkeit (Vertrag mit Verkäufer und Käufer)

Der Verkäufer als Erstauftraggeber schließt zuerst den Maklervertrag ab, in welchem er ausdrücklich die Tätigkeit für den potenziellen Käufer erlaubt. Mit dem Abschluss des Maklervertrags zwischen Käufer und Makler tritt die 50:50-Regelung in Kraft. Beim Abschluss des Kaufvertrags erhalten beide eine sofort fällige Rechnung über jeweils die Hälfte der Maklerprovision.

Einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers

In dieser Variante schließt nur der Verkäufer einen Vertrag mit dem Makler ab und erlaubt keine Doppeltätigkeit. Folglich fällt die gesamte Provisionslast von 7,14 % erst einmal auf ihn zurück. Der Verkäufer hat hierbei aber nach wie vor die Möglichkeit, einen Teil der Maklerprovision mit dem Käufer zu teilen — jedoch maximal die Hälfte (3,57 %). Er kann auch einen kleineren Teil abwälzen, keinesfalls aber einen größeren. Der Käufer muss die Provision erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seinen Teil nachweislich gezahlt hat (ein entsprechender Zahlungsnachweis muss vorliegen).

Einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers

In diesem Fall schließt der Käufer zuerst einen Vertrag mit dem Makler ab und erteilt ihm einen Suchauftrag. Eine Abwälzung auf den Verkäufer ist dabei nicht möglich, sodass ihm im Erfolgsfall die vollen 7,14 % Maklerprovision vom Käufer zu zahlen sind.

Worauf Sie beim Immobilien(ver)kauf achten sollten

Möchten auch Sie eine Immobilie, (Eigentums-)Wohnung oder ein Einfamilienhaus verkaufen? Dann sollten Sie Ihr Augenmerk bei der Maklersuche jetzt umso mehr auf Service, Leistung und Kompetenz legen.
Bei Böttger & Scheffler Immobilien kommen Sie in den Genuss unseres bekannten und bewährten „Rundum-Sorglos-Service“ für den Verkauf oder Kauf Ihrer Immobilie. Als einer der bekanntesten und renommiertesten Immobilienmakler in Falkensee und Umland widmen wir uns seit 1992 mit großer Leidenschaft, fundiertem Wissen, technischen Lösungen und der individuellen Beratung und Betreuung unserer Kunden. Für Verkäufer führen wir zunächst eine kostenlose und realistische Bewertung der Immobilie durch, wenn wir für Sie als Makler tätig werden und kümmern uns unter anderem um

  • die Beratung zur Verkaufsoptimierung – falls notwendig
  • die Prüfung und Beschaffung von verkaufsrelevanten Unterlagen inkl. Behördengänge, etc.
  • das Erstellen von professionellen Fotos inkl. Nachbearbeitung
  • das Erstellen eines aussagekräftigen Exposés
  • die Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweises
  • die professionelle Vermarktung Ihrer Immobilie online & offline
  • die Terminplanung und Durchführung der Besichtigungen mit Interessenten
  • die Vorbereitung der Kaufvertragsangelegenheiten und
  • die Übergabe der Immobilie.

Unser großes Partnernetzwerk (Gutachter, Notare, Anwälte, Handwerksunternehmen, Finanzierungsspezialisten und andere Dienstleister) trägt zu unserer umfassenden Kompetenz und unserer großen Kundenzufriedenheit bei. Rufen Sie uns gern an oder besuchen Sie uns persönlich in unseren repräsentativen Geschäftsräumen im Zentrum von Falkensee. Wir freuen uns auf Sie!

 

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